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Satzungen des Vereins
BUDDHISTISCHE GEMEINSCHAFT SALZBURG
ZVR-Zahl 688506686
(gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 13. Mai 2006)
(1) Der Verein führt den Namen Buddhistische Gemeinschaft Salzburg (im Folgenden kurz „BGS“ genannt).
(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.
Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Das Studium sowie die Förderung und Pflege buddhistischen Geistes- und Gedankengutes. Dabei sollen alle Richtungen und Schulen des Buddhismus und alle Fachgebiete (z. B. Philosophie, Ethik, Meditation, Kunst, Literatur, Folklore) berücksichtigt werden, sowie Arbeitskreise für bestimmte Themenkreise eingerichtet werden;
- Die Errichtung einer Bibliothek und eines Archivs für elektronische Medien, sowie auch Tonband-, Dia- und Fotoarchivs für buddhistische und andere fernöstliche Studien;
- Die Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Arbeit und Forschung auf den Gebieten der Buddhismuskunde und ihr naher Wissenschaftsbereiche wie Indologie, Tibetologie und Sinologie etc., sowie auf dem Gebiet der buddhistischen Religionspädagogik und der Vergleichenden Religionswissenschaften;
- Die Herausgabe eines Mitteilungsblattes für Mitglieder und Freunde;
- Die Pflege der Freundschaft und die freundschaftliche Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlichen Charakters auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene, insbesondere durch eine Mitgliedschaft in der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft (ÖBR) und der European Buddhist Union (EBU);
- Vergleichende Studien zwischen abendländischer und buddhistischer Kultur und Mitarbeit in interreligiösen Arbeitskreisen;
- Die Pflege der Freundschaft und des Verständnisses der Mitglieder untereinander und der mitmenschlichen Hilfe im Rahmen der Möglichkeiten, insbesondere durch Sterbebegleitung, religiöse Krankenhaus- und Heimbesuche, Gefängnisseelsorge etc..
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
- Vorträge und Versammlungen, Fortbildungskurse und sonstige Veranstaltungen;
- Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende Maßnahmen und Beiträge;
- regelmäßiger Kontakt innerhalb der Mitglieder und Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der übrigen Vereine;
- Zusammenarbeit mit den übrigen buddhistischen Verbänden;
- Herausgabe und Zusendung von Informationsschriften und Mitteilungen;
- Materialbeschaffung;
- Unterhalt geeigneter Räumlichkeiten;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Förderungsbeiträge von Gemeinde, Land und Bund, und der Europäischen Union;
- Erträgnisse aus Veranstaltungen;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) unterstützende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft in der Buddhistischen Gemeinschaft Salzburg soll möglichst mit einem Bekenntnis zum Buddhismus verbunden sein. Darüber hinaus kann der Verein auf Wunsch und im Bedarfsfall an jedem Ort, der innerhalb des im § 1 Abs2 genannten Gebietes liegt, eine Person mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen.
zu a) Als ordentliche Mitglieder gelten jene Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen, ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, des Geschlechtes oder des sozialen Standes, die bereit sind, die Statuten des Vereines einzuhalten und die in § 2 angeführten Ziele nach Kräften zu fördern.
zu b) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.
zu c) Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, des Geschlechtes oder des sozialen Standes, sein, die bereit sind, die Statuten des Vereines einzuhalten und die in § 2 angeführten Ziele nach Kräften zu fördern und die ein Mindestalter von 18 Jahren haben.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans durch die Mitgliederversammlung.
(4) Als Nachweis der Mitgliedschaft dient die vom Leitungsorgan geführte Mitgliederliste.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jeweils zum 31.07. oder 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand rekommandiert drei Monate vorher (spätestens), angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. Der Beitrag für das laufende Jahr wird nicht rückerstattet bzw. ist noch zu entrichten.
(3) Das Leitungsorgan kann ein Mitglied aus der Liste streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, erfolgen:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind;
b) wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten;
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Mitgliederversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Leitungsorganes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Das Leitungsorgan ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen.
(1) Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, sofern das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung (siehe § 11 und § 12),
b) das Leitungsorgan (Vorstand) (siehe § 13 bis § 14),
c) die Rechnungsprüfer (siehe § 15) und
d) das Schiedsgericht (siehe § 16).
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss zweier Vorstandsmitglieder des Leitungsorgans, oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Die Wahl des Leitungsorgans kann durch Briefwahl erfolgen.
(10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Leitungsorganes, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans den Vorsitz.
(11) Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
(3) Entlastung des Leitungsorgans;
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus "vier" Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern.
(2) Im Vorstand sollen möglichst alle buddhistischen Hauptrichtungen vertreten sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sollen darüber hinaus praktizierende und deklarierte BuddhistInnen sein.
(4) Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(5) Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt "drei" Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Das Leitungsorgan wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorgans einberufen.
(7) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorgans.
(10) Das Leitungsorgan kann für die gesamte Funktionsdauer, oder auch für einen definierten Zeitraum ein Beratungsteam einberufen, das aus Mitgliedern des Vereins besteht. Ehrenmitglieder gehören jedenfalls dem Beratungsteam an. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse nach Anhörung des Beratungsteams. Dem Beratungsteam sollen möglichst Vertreter der einzelnen Teilorganisationen, sowie Sprecher für besondere Bereiche, wie Sozialprojekte, Interreligiöser Dialog, Wissenschaftsprojekte etc. angehören.
(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung und Rücktritt.
(12) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans in Kraft.
(13) Mitglieder des Leitungsorganes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(14) Die Beisitzer werden mit bestimmten Aufgaben des Vereins wie Schrift- und Protokollführung und Finanzgebarung betraut.
Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Rechtmäßige Vertretung des Vereines nach außen.
(2) Rechtmäßige Vertretung des Vereines in Dachorganisationen.
(3) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(4) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
(5) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
(6) Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
(7) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die sich das Leitungsorgan zur Entscheidung vorbehalten hat;
(8) Das Leitungsorgan kann kleine Ergänzungen der Statuten des Vereins vornehmen. Diese sind jedenfalls der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
(9) Das Leitungsorgan beschließt eine Geschäftsordnung;
(10) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Es kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
(11) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(12) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(13) Erlassung einer Geschäftsordnung.
(1) Der Obmann (Obfrau) vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären beschlossen und erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan.
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsorgans.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(1) Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von "drei" Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
(4) Zeichnungsberechtigt für das(die) Konto(en) des Vereines sind der Vorsitzende und der Kassier. Eine Gegenzeichnung jeder Kontobewegung ist notwendig.
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehender Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht dem Leitungsorgan angehören und nicht Mitglieder des Vereines sein müssen, zusammen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, außer, es sind noch drei Mitglieder bereit, den Verein weiter zu führen.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche, ebenfalls nicht auf Gewinn gerichtete, Zwecke, wie dieser Verein verfolgt.
(4) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Salzburg, 13. Mai 2006